Ferkelspenden! vgt.at Verein gegen Tierfabriken Menü

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (29.04.2022)

Himberg, am 29.04.2022

Skandal: Feuerwerk neben Storchennest

Die SPÖ Himberg verhält sich tierschutzfeindlich und muss mit einer Anzeige rechnen

Die SPÖ Himberg veranstaltet morgen Abend ein Feuerwerk in nur 300 Meter Entfernung von einem Storchennest. Das Nest wird gerade bebrütet. Besonders dreist ist der Umstand, dass der Bürgermeister von dem brütenden Storchenpaar weiß, ja das brütende Storchenpaar wird sogar per Live-Cam ins Internet übertragen. Dass er mit dem Lärm und Lichtreiz des Feuerwerks den Bruterfolg und die Gesundheit der Elterntiere gefährdet, scheint ihm völlig egal zu sein.

Nicht nur wurde die SPÖ von Anrainer:innen gewarnt, dass das Feuerwerk die Tiere gefährden können. Es hat sogar eine Gutachterin den Behörden mitgeteilt, dass im Falle des Abhaltens eines Feuerwerks Gefahr für die Tiere bestünde. In persönlichen Gesprächen zeigte sich Bürgermeister Ernst Wendl allerdings uneinsichtig. Tierschutz Austria hat seinerseits sämtliche polit. Vertreter:innen der Gemeinde gewarnt, und auf die Gefährdung der Tiere hingewiesen. Bisher ohne Erfolg.

Wildtier-Beauftragte Heidi Lacroix vom VGT ist entsetzt: Das Verhalten des SPÖ-Bürgermeisters ist absolut verantwortungslos. Es gibt mittlerweile sehr viele gute Alternativen zu herkömmlichen Feuerwerken, die ohne Feinstaub und Störung der Wildtiere auskommen. Dass hier auf die Tiere null Rücksicht genommen wird, halte ich für einen Skandal. Auch andere Wildtiere und Heimtiere geraten bei der Knallerei in Panik, unzählige Tiere sterben. Das muss heutzutage wirklich nicht mehr sein.

Der VGT prüft eine Anzeige, sollte das Feuerwerk tatsächlich wie geplant stattfinden.


Die erhebliche Störung von Weißstörchen während der Brutzeit stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes im Sinne des § 7 Abs 3 NÖ Naturschutzgesetzes dar und  ist gemäß § 7 (2) des Naturschutzgesetzes die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wenn die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.    

Wer einem Tier entgegen § 5 des Tierschutzgesetzes Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder dieses tötet (Fahrlässigkeit genügt) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

Deine Privatsphäre ist uns wichtig!

Wir verwenden Cookies und verwandte Technologien, um unsere Website weiter zu entwickeln, um unsere Bewerbung dieser Website zu optimieren, die Ergebnisse zu messen und zu verstehen, woher unsere Besucher:innen kommen.

Du kannst die Cookies hier auswählen oder ablehnen.

DatenschutzhinweisImpressum
Einstellungen Alle ablehnen Alle erlauben

Cookie Einstellungen

Notwendige Cookies

Die notwendigen Cookies sind zur Funktion der Website unverzichtbar und können daher nicht deaktiviert werden.

Tracking und Performance

Mit diesen Cookies können wir analysieren, wie Besucher:innen unsere Website nutzen.

Wir können beispielsweise nachverfolgen, wie lange du auf der Website bleibst oder welche Seiten du besuchst. Das hilft uns unser Angebot zu optimieren.

Du bleibst aber anonym, denn die Daten werden nur statistisch ausgewertet.

Targeting und Werbung

Diese Targeting Technologien nutzen wir, um den Erfolg unserer Werbemaßnahmen zu messen und um Zielgruppen für diese zu definieren.

Konkret kann das Unternehmen Meta Informationen, die auf unserer Website gesammelt werden, mit anderen Informationen die dem Unternehmen bereits zur Verfügung stehen, kombinieren. Auf diese Weise können wir Menschen in den sozialen Medien Facebook und Instagram möglichst gezielt ansprechen.

Speichern Alle erlauben