Skandal: Feuerwerk neben Storchennest - vgt

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Skandal: Feuerwerk neben Storchennest

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (29.04.2022)

Himberg, 29.04.2022

Die SPÖ Himberg verhält sich tierschutzfeindlich und muss mit einer Anzeige rechnen

Die SPÖ Himberg veranstaltet morgen Abend ein Feuerwerk in nur 300 Meter Entfernung von einem Storchennest. Das Nest wird gerade bebrütet. Besonders dreist ist der Umstand, dass der Bürgermeister von dem brütenden Storchenpaar weiß, ja das brütende Storchenpaar wird sogar per Live-Cam ins Internet übertragen. Dass er mit dem Lärm und Lichtreiz des Feuerwerks den Bruterfolg und die Gesundheit der Elterntiere gefährdet, scheint ihm völlig egal zu sein.

Nicht nur wurde die SPÖ von Anrainer:innen gewarnt, dass das Feuerwerk die Tiere gefährden können. Es hat sogar eine Gutachterin den Behörden mitgeteilt, dass im Falle des Abhaltens eines Feuerwerks Gefahr für die Tiere bestünde. In persönlichen Gesprächen zeigte sich Bürgermeister Ernst Wendl allerdings uneinsichtig. Tierschutz Austria hat seinerseits sämtliche polit. Vertreter:innen der Gemeinde gewarnt, und auf die Gefährdung der Tiere hingewiesen. Bisher ohne Erfolg.

Wildtier-Beauftragte Heidi Lacroix vom VGT ist entsetzt: Das Verhalten des SPÖ-Bürgermeisters ist absolut verantwortungslos. Es gibt mittlerweile sehr viele gute Alternativen zu herkömmlichen Feuerwerken, die ohne Feinstaub und Störung der Wildtiere auskommen. Dass hier auf die Tiere null Rücksicht genommen wird, halte ich für einen Skandal. Auch andere Wildtiere und Heimtiere geraten bei der Knallerei in Panik, unzählige Tiere sterben. Das muss heutzutage wirklich nicht mehr sein.

Der VGT prüft eine Anzeige, sollte das Feuerwerk tatsächlich wie geplant stattfinden.


Die erhebliche Störung von Weißstörchen während der Brutzeit stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes im Sinne des § 7 Abs 3 NÖ Naturschutzgesetzes dar und  ist gemäß § 7 (2) des Naturschutzgesetzes die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wenn die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.    

Wer einem Tier entgegen § 5 des Tierschutzgesetzes Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder dieses tötet (Fahrlässigkeit genügt) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

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