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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (23.12.2022)

Wien, am 23.12.2022

VGT zu VfGH-Ablehnung Antrag Bgld Landesregierung gegen Schweine-Vollspaltenboden

Die neuen Bestimmungen für Neu- und Umbauten sind von jenen der alten Schweine-Verordnung kaum zu unterscheiden, ab 2040 noch keine neuen Standards festgelegt.

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch kommentiert die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs: Die Normenfeststellungsklage der Burgenländischen Landesregierung war völlig gerechtfertigt. Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Vollspaltenboden, die mangelnde Stroheinstreu und das geringe Platzangebot in der Verordnung zur Schweinehaltung den grundsätzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes widersprechen. Diese Aspekte wurden in der Reform der Verordnung aber nicht ernsthaft verändert. Zwar muss bei Neu- und Umbauten in einem Drittel der Bucht die Spaltenanzahl halbiert werden, euphemisch Liegebereich genannt, aber vollständig mit Betonspalten durchzogen ist der gesamte Bereich immer noch. Das zusätzliche Platzangebot bei Neu- und Umbauten von 20% bedeutet eine zusätzliche A4 Seite pro Schwein. Und strohlos ist die Haltung immer noch. Mit anderen Worten: auch die neuen Vorschriften für Neu- und Umbauten, ein Vollspaltenboden 2.0, widersprechen genauso den grundsätzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und sind daher ebenso verfassungswidrig. Sollte die Regierung Doskozil tatsächlich die Normenfeststellungsklage bzgl. der neuen Verordnung wiederholen, dann wird sich der VfGH mit diesen Fragen doch noch beschäftigen müssen.

Und weiter: Der VfGH nimmt Bezug darauf, dass ab 2040 neue Bestimmungen gelten werden, und meint, eine Normenfeststellungsklage müsse sich (auch) auf die Länge der Übergangsfrist beziehen. Dabei übersieht das Höchstgericht aber, dass für 2040 bis jetzt keine konkreten Mindesthaltungsbedingungen für alle Schweine festgelegt worden sind. Die Schweinebranche zählt darauf, dass der Vollspaltenboden 2.0 dieser neue Mindeststandard wird. Der VfGH muss sich daher an diesem Standard orientieren, wenn ein neuer Antrag zur Normenfeststellung von der Regierung Doskozil eingebracht wird. Der Wortlaut des alten Antrags kann also für den neuen im Wesentlichen übernommen werden.

DDr. Balluch endet: Wir hoffen sehr, dass die Regierung im Burgenland weiterhin auf Seite der Schweine steht und tatsächlich ihren Antrag erneuert. Dann sind wir zuversichtlich, dass der VfGH ohne Umschweife den Vollspaltenboden 2.0, also die neue Verordnung zur Schweinehaltung, für verfassungswidrig erklärt. Auf Basis dieses Erkenntnisses muss dann die Bundesregierung einen neuen Mindeststandard festlegen, der doppelten Platz und einen mit Stroh eingestreuten Liegebereich statt einem Vollspaltenboden vorsieht, und der für alle Betriebe noch vor 2040 verpflichtend ist.

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