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Verfassungsgerichtshof erzwingt Verkürzung Übergangsfrist Ende Schweine Vollspalten

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (08.01.2024)

Wien, 08.01.2024

Frist von 17 Jahren für alte und 23 für neue Betriebe würde Interesse der Landwirt:innen über jene des Tierschutzes stellen – Wermutstropfen: keine inhaltliche Entscheidung zu Stroh, Platz

Nach Antrag der Burgenländischen Landesregierung unter Hans-Peter Doskozil hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jetzt sein Erkenntnis zur Frage, ob der Schweine-Vollspaltenboden ohne Stroh den Grundsätzen des Tierschutzrechts und der Staatszielbestimmung Tierschutz entspricht, veröffentlicht. Darin ist klar festgestellt, dass die Übergangsfristen von 17 Jahren für alte Betriebe und 23 Jahre für Neubauten bis zum Ende des Vollspaltenbodens zu lange sind. Nach Ansicht des VfGH wurde dabei das Interesse der Landwirt:innen dem Tierschutzinteresse übergebührlich voran gestellt. Leider entschied der VfGH aber nicht inhaltlich zur Frage, ob Schweinen mehr Platz und eine tiefe Stroheinstreu zustehe. Die diesbezüglichen Anträge wurden wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, weil sie nicht zwischen Teil- und Vollspaltenboden unterschieden und nicht alle einschlägigen Bestimmungen in die Beschwerde einbezogen haben. Die Bundesregierung hat jetzt bis Juni 2025 Zeit, neue Übergangsfristen festzulegen.

Die Burgenländische Landesregierung hatte nach Gesprächen mit dem VGT bereits 2021 einen Normenkontrollantrag an den VfGH gestellt, um prüfen zu lassen, ob der einstreulose Vollspaltenboden in der Schweinehaltung verfassungskonform ist. Doch zwischen Antragstellung und Behandlung durch den VfGH wurde die Verordnung zur Schweinehaltung und das Tierschutzgesetz geändert, weshalb ein neuer Antrag, der auch die Übergangsbestimmungen einbezog, notwendig wurde. Theoretisch könnte die Burgenländische Landesregierung einen entsprechend adaptierten Antrag auf Überprüfung, ob Schweinen nicht Stroh und mehr Platz zusteht, erneut einbringen. Ebenso wäre ein Antrag auf Überprüfung, ob der Vollspaltenboden in der Rindermast nicht auch den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes und der Staatszielbestimmung Tierschutz widerspricht, möglich.

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch ist erfreut: Die von uns so heftig kritisierten langen Übergangsfristen zur Abschaffung des Schweine-Vollspaltenbodens wurden nun vom VfGH als verfassungswidrig eingestuft. Das ist großartig. Wir erwarten, dass die Bundesregierung dieses Erkenntnis unseres Höchstgerichts ernst nimmt und die Übergangsfristen drastisch verkürzt. Schade ist nur, dass der VfGH zu Stroh- und Platzmangel in der Schweinehaltung nicht inhaltlich Stellung genommen hat. Die neuen Mindeststandards sind ja noch nicht festgelegt worden. Die Schweinebranche erhofft sich einen Standard, der kein Stroh vorsieht. Aus den Formulierungen des VfGH ist aber ersichtlich, dass Tierschutz sehr hoch gewichtet wird, ohne Stroheinstreu wird es nicht gehen. Deshalb könnte Landeshauptmann Doskozil jetzt auch gleich den Vollspaltenboden in der Rindermast einer Normenprüfung unterziehen. Das würde die notwendige und unumgängliche Beendigung dieser Haltungsform beschleunigen!

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