Illegale Kälbertransporte: Totschnigs Reaktion scheinheilig - vgt

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Illegale Kälbertransporte: Totschnigs Reaktion scheinheilig

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (29.08.2023)

Wien, 29.08.2023

VGT macht mit Protest-Aktion auf illegales Kälbertransportabkommen zwischen Österreich und Italien aufmerksam, das EU-Recht umgeht

Landwirtschaftsminister Totschnigs heuchlerische Reaktion in einem Interview in der Kronen Zeitung auf die aktuelle Aufdeckung des VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN ist bezeichnend für Österreichs Vogel-Strauß-Politik in Sachen Tiertransporte. Er behauptet, er könne nur auf EU-Ebene darauf hinwirken, dass schärfer gehandelt wird. Dabei hält sich Österreich nicht einmal an das geltende EU-Recht, wenn es zu Lasten der Tiere illegale Abkommen mit anderen Ländern, in dem Fall mit Italien, schließt.

Als Reaktion auf die Untätigkeit der Politik halten Tierschützer:innen des VGT heute auf der Mariahilfer Straße in Wien eine Traueraktion für die zahlreichen Kälber, die als Abfallprodukt der Milchindustrie unter widrigsten Bedingungen ins Ausland verscherbelt werden, ab. Mit Grabkerzen und Bildern von den Kälbern auf den schrecklichen Transporten und in italienischen Masthallen, wo die meisten der nach Italien exportierten Kälber landen, soll das unerträgliche Tierleid verdeutlicht werden.

Illegales Tiertransportabkommen zwischen Österreich und Italien

Das zwischen Österreich und Italien 2019 ausgehandelte Kälbertransportabkommen geriet schon letztes Jahr ins Kreuzfeuer der Kritik: Die Juristinnen Patricia Patsch und Barbara Felde sowie Tiertransport-Experte Alexander Rabitsch rügten die Illegalität des Abkommens bei der EU-Kommission (vgl. Tiertransporte: illegal) Auch die erst kürzlich veröffentlichte Aufdeckung des VGT von den vier Kälbern Anni, Marie, Toni und Nora zeigt, dass sich noch immer nichts geändert hat. Das angebliche Ziel des bilateralen Verwaltungsübereinkommens ist es, den Tierschutz und die Tiergesundheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in den Vordergrund zu stellen1. Umso ärgerlicher ist es, dass das Abkommen für die Kälber noch schlechtere Standards setzt als die EU-Tiertransportverordnung (EU-TTVO) und daher gegen diese verstößt.

Das illegale Abkommen unterscheidet zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Bestimmungsort, um den wahren Bestimmungsort der Tiere zu verschleiern. Das EU-Recht kennt eine solche Unterscheidung nicht, sondern spricht lediglich vom Bestimmungsort. Dadurch soll gewährleistet werden, dass schon vor dem Transport eine Plausibilitätsprüfung durch die zuständige österreichische Behörde vorgenommen werden kann. Durch die Verschleierung kann eine solche Prüfung allerdings nicht richtig durchgeführt werden, da der wahre Bestimmungsort dem/der genehmigenden Amtstierarzt/-ärztin gar nicht bekannt ist. Neben dem Bestimmungsort müssen auch die einzuhaltenden Pausen, sowie die gesamte Transportdauer im Fahrtenbuch nicht angegeben werden.2 All das sind jedoch wesentliche Komponenten einer Plausibilitätsprüfung, ohne der ein Transport am Ausgangspunkt in Österreich gemäß EU-Gesetz gar nicht erst genehmigt werden darf.

Zur Petition

VGT erstattet Anzeige und fordert Ende der Kälbertransporte

Der VGT erstattet Anzeige gegen die Verantwortlichen aus der letzten Aufdeckung. Campaignerin Isabell Eckl: Seit Jahren decken wir die Horror-Transporte der armen Kälber und das damit verbundene Leid auf und alles, was den verantwortlichen Politiker:innen dazu einfällt, ist, die Schuld auf andere zu schieben. Langsam reißt uns der Geduldsfaden, die Bevölkerung wünscht sich ein Ende dieser Gräueltaten.

Der VGT fordert ein Verbot von Transporten nicht abgestillter Tierbabys, sowie die Kündigung des illegalen Abkommens mit Italien. Österreich muss endlich Verantwortung für seine Taten übernehmen!

Pressefotos (Copyright: VGT.at)

Quellen

  1. Patsch P., Felde B., Rabitsch A.: Widerrechtlichkeit des bilateralen Verwaltungsübereinkommens zum Transport von Kälbern zwischen Italien und Österreich. TiRuP 6/2022, S. 12.
  2. ebd., S. 7

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