Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (02.07.2012)
Große Undercover-Recherche in AMA-Schweinemastbetrieben: Die Forderungen
Forderungen des VGT zur Schweinehaltung
Der VGT erhebt auf Basis der aktuellen Analyse, älterer Untersuchungen und gesicherter ethologischer Erkenntnisse die folgenden dringenden Minimalforderungen für die Schweinehaltung:
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Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration und aller anderen schmerzhaften Eingriffe durch Laien ohne wirksame Betäubung und ohne Nachbehandlung der Schmerzen.
Selbstverständlich dürfen schmerzhafte Eingriffe bei Tieren niemals von Laien ohne Narkose durchgeführt werden. Darüber hinaus fordert das Bundestierschutzgesetz bereits jetzt, dass Zähneabschleifen und Schwänzekupieren nur dann zulässig ist, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, Verletzungen zu vermeiden. Allerdings zeigen die Daten mehrerer Studien, dass diese Eingriffe in Österreichs Schweinefabriken routinemäßig erfolgen und daher grundsätzlich verboten werden müssen.
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Spaltenböden müssen ausnahmslos verboten werden.
Die Schweine benötigen bequeme Liegeplätze und Fressplätze, die keinesfalls perforierte Böden aufweisen dürfen. Spalten können sich im Kotbereich der Schweine befinden.
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Verpflichtende großzügige Strukturierung.
Stroheinstreu muss ausreichend sein, um ein bequemes Liegen zu ermöglichen, und muss regelmäßig gewechselt werden, um ein Verschmutzen zu verhindern. Reichlich Beschäftigungsmaterial unterschiedlicher Größe aus Naturmaterialien muss für jedes einzelne Schwein jederzeit verfügbar sein.
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Auslauf ins Freie.
Ein Leben in geschlossenen Räumen ohne frischer Luft, natürlichem Tageslicht und Bewegungsmöglichkeit ist inakzeptabel.
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Mehr Platz für Schweine.
Das derzeitige Platzangebot für Mastschweine ist mit z.B. 0,7 m² für ein 110 kg schweres Schwein absurd niedrig. Für eine verhaltensgerechte Unterbringung genügt es selbstverständlich nicht, dass Schweine nur diejenige Fläche erhalten, die sie für simples Liegen benötigen. Die Tiere müssen darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, unterschiedliche Funktionsbereiche einzurichten und insbesondere die Kotfläche vom Liegebereich und dem Fressbereich räumlich deutlich zu trennen. Zu einem tiergerechten Sozialverhalten gehört außerdem, dass Individualabstände eingehalten werden können und schwächere Tiere bei Auseinandersetzungen ausweichen und Deckung suchen können. All das ist bei diesen geringen Bodenflächen nicht möglich. Die Besatzdichte muss drastisch reduziert werden.
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Die Haltungsbedingungen verpflichtend auf den Endprodukten angegeben sein.
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Langfristig sollten die gesetzlichen Mindeststandards auf EU-BIO-Niveau angehoben werden.
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Sämtliche Werbe- und Fördermaßnahmen sollten sich ausschließlich am Gemeinwohl orientieren, also an ernährungswissenschaftlichen Empfehlungen, sowie Tierschutz- und Umweltschutz-Standards, nicht aber an wirtschaftlichen Einzelinteressen für die erfolgreich lobbyiiert wird.
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Um den Namen zu verdienen sollte ein sog. „Gütesiegel“ deutlich über den gesetzlichen Mindeststandards stehen. Bei den Bereichen des AMA-Gütesiegels, die das Tierschutzgesetz berühren, ist keine signifikante Verbesserung im Sinne der Tiere zu erkennen.
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Die Definition der Kriterien staatlich akkreditierter Lebensmittel-Gütesiegel muss dem Parlament übergeben werden und substanziell über dem jeweiligen Gesetz liegen. Der interne Interessenkonflikt der AMA zwischen Vermarktungsauftrag und Gütesiegelvergabe bedingt das derzeitige niedrige „Gütesiegel“-Niveau.
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Schweinefleischprodukte aus konventioneller Produktion sollten vom Handel nicht beworben werden.